Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Vomat GmbH
I. Allgemeines
1. Den Geschäftsbedingungen zwischen Lieferant und Besteller liegen die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zu Grunde, sofern nicht an- dere Vereinbarungen schriftlich abgeschlossen werden.
2. Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers, und zwar auch dann, wenn der Lieferant hierauf nicht in jedem Falle Bezug nimmt.
3. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns grundsätzlich nicht, auch wenn von uns nicht widersprochen wird.
II. Angebote
1. Die Angebote des Lieferanten, einschließlich der Lieferangaben sind freiblei bend.
2. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, der geeigneten Verpackung/Transport und der Transportversicherung.
3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Muster sowie technische Angaben sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Angebote, Entwürfe und Zeichnungen dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, sind die zum Angebot gehörenden Zeichnungen und andere Unterlagen auf Verlangen zurückzugeben. Der Anbieter behält sich das Recht vor, für vom Besteller ausdrücklich angeforderte Muster, Skizzen, Entwürfe sowie sonstige Projektierungsunterlagen ein Entgelt zu verlangen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
4. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, ihm überlassene Skizzen, Modelle, Formen und Markenzeichen auf die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter zu prüfen. Daher sind Patent- und/oder Gebrauchs- musterverletzungen vom Besteller zu vertreten. Wird der Anbieter aus derartigen Gründen in Anspruch genommen, ist der Besteller verpflichtet, ihn freizustellen bzw. die Kosten aus einer Inanspruchnahme durch Dritte auf Grund einer Rechtsverletzung zu ersetzen.
III. Bestellung
1. Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Beanstandungen oder Änderungswünsche sind vom Besteller innerhalb von 8 Werktagen dem Lieferanten schriftlich bekannt zu geben.
2. Die angegebene Lieferzeit beginnt nicht bevor der Auftrag in technischer Hinsicht endgültig geklärt ist und alle vereinbarten Beistellungen von Rohmaterialien durch den Besteller oder dritte erfolgt ist. Dazu gehört auch die Leistung einer vereinbarten Anzahlung.
3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten, auch innerhalb eines Verzuges, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Zu höherer Gewalt zählen auch Betriebsstörungen wie z.B. Feuer, Rohstoff- und Energiemangel, Streiks, Aussperrungen sowie Behinderungen der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände beim Lieferanten, einem Zulieferer oder dessen Unterlieferer eintreten.
4. Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
IV. Lieferungen
1. Jegliche Gefahr geht mit der Versandbereitschaft der Ware bzw. der diesbezüglichen Mitteilung des Lieferanten auf den Besteller über.
2. Die Versendung der Waren/Güter erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Bei beschädigten oder unvollständigen Sendungen ist sofort nach Empfang eine Tatbestandsaufnahme mit dem Transporteur durchzuführen.
3. Abrufaufträge werden im Rahmen der Herstellungsmöglichkeiten ausgeführt. Sind Abruftermine vereinbart, kann der Lieferer nach Ablauf des Termins Bezahlung der bereitgestellten Mengen verlangen, ohne den Besteller zuvor in Kenntnis gesetzt zu haben. Nimmt dieser die abgerufene/bereitgestellte Menge nicht fristgerecht ab, kann der Lieferer sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern und wird nach spätestens 2-monatiger Einlagerung die Bezahlung der noch nicht abgenommenen Abrufmenge verlangen und die Waren auch ohne Aufforderung an den Besteller liefern.
4. Mehr- oder Minderlieferung (Stückzahl ± 10 %) im üblichen Rahmen gelten als vereinbart. Teillieferungen sind zulässig.
V. Zahlungsbedingungen
1. Ist nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen des Lieferanten sofort bei Lieferung ohne Abzug zu begleichen.
2. der Lieferant behält sich das Recht vor, bei Objekten ab 5.000 € Auftragswert eine Anzahlung in Höhe von 50 % zu verlangen. Die Restzahlung wird nach Lieferbereitschaft/Abnahme fällig.
3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe der Zinsen des Kontokorrentkredites mindestens in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als 5 Prozentpunkte über dem Basissatz ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.
4. Vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten entbinden nicht von der Zahlungspflicht. Bei nachgewiesener, vorsätzlicher Zahlungsunwilligkeit haftet der Besteller mit seinem Privatvermögen bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen.
5. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die dem Lieferanten nach Vertragsabschluß bekannt werden, und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten, einschließlich laufender Wechselver- pflichtungen zur Folge. Der Lieferant ist in diesem Falle auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hieraus entstandenen Schadens zu verlangen, es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausrei- chende Sicherheit.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Waren des Lieferanten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftiger Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Lieferanten.
3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr unter der Bedingung berechtigt, dass er den Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an seinen Abnehmer weiterleitet. Sicherheitsübereignungen o- der Verpfändungen sind ihm nicht gestattet. Eingriffe oder Maßnahmen Dritter, die den Eigentumsvorbehalt des Lieferanten betreffen, sind diesem unverzüglich anzuzeigen. Der Besteller hat auf seine Kosten alle Eilmaßnahmen durchzuführen, die zur Wahrung der Rechte des Lieferanten erforderlich sind. Er tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswa- re mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferanten in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Zur Einziehung der an den Lieferanten abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Der Lieferant behält sich jedoch die selbständige Einziehung der Forderung insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers vor. Auf Verlangen des Lieferanten muss der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.
VII. Mängelhaftung / Gewährleistung
1. Mängel der Ware sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort.
2. Für nicht erkennbare, später auftretende Materialmängel übernimmt der Lieferer keine Haftung.
3. Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferant zur Nachbesserung berechtigt. Der Besteller hat ihm dazu eine angemessene Frist zu gewähren. Der Besteller kann Schadenersatz statt oder neben der Leistung erst und nur dann verlangen, wenn der Besteller dem Lieferanten im Rahmen der Nacherfüllung eine dreimalige Nachbesserungsmöglichkeit eingeräumt hat. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Besteller Wandlung oder Minderung des Vertrages verlangen. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung ist in jedem Fall erst nach dem 3. erfolglosen Versuch gegeben. Alle weiteren Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere Schadenersatzansprüche, speziell Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
4. Im Gewährleistungsfall übernimmt der Lieferant die Aufwendungen für die Behebung des Mangels.
5. Der Lieferant haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferanten oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auch bei grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung des Lieferanten ist ausgeschlossen.
6. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers, z. B. an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wenn wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
7. Die Regelung der vorstehenden Absätze 5. und 6. erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8. Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn an der gelieferten Ware nachträglich vom Besteller oder einem nicht vom Lieferanten autorisierten Dritten Eingriffe vorgenommen wurden.
9. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts am Kaufpreis oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen gegenüber dem Lieferanten ist nicht statthaft.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort it der Sitz des Lieferanten. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Lieferanten. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Besteller nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist der Gerichtsstand grundsätzlich der des Lieferanten.
IX. Sonstiges
Sollten Klauseln dieser AGB unwirksam sein, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertrages und der übrigen Vertragsbedingungen nicht berührt.